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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen.Bei Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um eine dem Paragraph 42, StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X03Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009