RS Vwgh 2009/6/24 2007/09/0116

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen.Bei Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um eine dem Paragraph 42, StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X03

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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