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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die zur Hemmung der Verjährung führende "Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens" iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Dazu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, sofern darin der richterliche Verfolgungswille seinen Niederschlag findet (Hinweis E 31. Mai 1990, 86/09/0200). Waren im Zeitpunkt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verfahrenseinleitung gerichtliche Vorerhebungen bereits gegen den Beamten als Beschuldigten eingeleitet worden und war damit ein zur Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 führendes gerichtliches Verfahren bereits gegen ihn anhängig, noch bevor eine der dem Beamten übergeordneten Dienstbehörden von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangte, kann vom Eintritt der subjektiven Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht die Rede sein.Die zur Hemmung der Verjährung führende "Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens" iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Dazu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, sofern darin der richterliche Verfolgungswille seinen Niederschlag findet (Hinweis E 31. Mai 1990, 86/09/0200). Waren im Zeitpunkt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verfahrenseinleitung gerichtliche Vorerhebungen bereits gegen den Beamten als Beschuldigten eingeleitet worden und war damit ein zur Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 führendes gerichtliches Verfahren bereits gegen ihn anhängig, noch bevor eine der dem Beamten übergeordneten Dienstbehörden von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangte, kann vom Eintritt der subjektiven Verjährung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 nicht die Rede sein.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090116.X01Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009