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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
§ 75 Abs. 1 GewO 1994 - dem das UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist - stellt explizit klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO 1994 schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, sowie vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, mwN).Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 - dem das UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist - stellt explizit klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO 1994 schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, sowie vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050171.X02Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010