RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

§ 75 Abs. 1 GewO 1994 - dem das UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist - stellt explizit klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO 1994 schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, sowie vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, mwN).Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 - dem das UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist - stellt explizit klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO 1994 schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, sowie vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050171.X02

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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