RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Die Parteistellung des Nachbarn nach § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem § 75 Abs. 2 GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).Die Parteistellung des Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050171.X01

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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