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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Parteistellung des Nachbarn nach § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem § 75 Abs. 2 GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).Die Parteistellung des Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050171.X01Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010