RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0118

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs4;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), können durch die Begründung dieses aufhebenden Bescheides nur insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden wurden (§ 95 Abs. 4 und 5 Krnt Allg GdO 1998). Eine Bindung an die Begründung eines kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides besteht jedoch nur insoweit, als diese Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0225)Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), können durch die Begründung dieses aufhebenden Bescheides nur insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden wurden (Paragraph 95, Absatz 4 und 5 Krnt Allg GdO 1998). Eine Bindung an die Begründung eines kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides besteht jedoch nur insoweit, als diese Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0225)

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050118.X02

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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