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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), können durch die Begründung dieses aufhebenden Bescheides nur insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden wurden (§ 95 Abs. 4 und 5 Krnt Allg GdO 1998). Eine Bindung an die Begründung eines kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides besteht jedoch nur insoweit, als diese Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0225)Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), können durch die Begründung dieses aufhebenden Bescheides nur insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden wurden (Paragraph 95, Absatz 4 und 5 Krnt Allg GdO 1998). Eine Bindung an die Begründung eines kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides besteht jedoch nur insoweit, als diese Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0225)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050118.X02Im RIS seit
27.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009