Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0241 E 28. April 2006 RS 2Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu, ebenso wenig wie zur erstmaligen Entscheidung über noch unerledigte Anträge (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0030).Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu, ebenso wenig wie zur erstmaligen Entscheidung über noch unerledigte Anträge vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0030).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050118.X01Im RIS seit
27.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009