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E1ENorm
11997E234 EG Art234 Abs3;Rechtssatz
Den Umweltsenat traf keine Verpflichtung zur Erstattung einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG, zumal gegen seine Entscheidung die Beschwerde an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen stand, von denen erforderlichenfalls eine Vorlage iSd Art. 234 Abs. 3 EG erfolgen kann (Hinweis auf Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, 2006, 187 ff, sowie die dort zitierte Judikatur).Den Umweltsenat traf keine Verpflichtung zur Erstattung einer Vorlage nach Artikel 234, Absatz 3, EG, zumal gegen seine Entscheidung die Beschwerde an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen stand, von denen erforderlichenfalls eine Vorlage iSd Artikel 234, Absatz 3, EG erfolgen kann (Hinweis auf Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, 2006, 187 ff, sowie die dort zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050101.X03Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010