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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs8;Rechtssatz
Nach Art. 11 Abs. 8 B-VG (der nach Art. 151 Abs. 7 leg. cit. am 31. Dezember 2009 außer Kraft tritt) war es für die einvernehmliche Bescheiderlassung seitens der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung auf erstinstanzlicher Ebene nicht erforderlich, dass die für die in Art. 11 Abs. 8 leg. cit. vorgesehene "einvernehmliche Entscheidung" notwendige Willensübereinstimmung auch in einen einzigen Bescheid mündet. Zu unterscheiden von Art. 11 Abs. 8 B-VG ist insofern die Regelung des Art. 15 Abs. 7 leg. cit., die ausdrücklich auf einen von den beteiligten Ländern zu erlassenden einvernehmlichen "Bescheid" abstellt (Hinweis dazu etwa auf das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219, Slg. Nr. 13.192/A). Dies erhellt auch daraus, dass für den Säumnisfall Art. 15 Abs. 7 B-VG vom Übergang der "Zuständigkeit zu einem solchen Akt" spricht, während nach Art. 11 Abs. 8 B-VG die Zuständigkeit allgemein, also ohne Bezugnahme auf einen Akt, besteht und gegebenenfalls übergeht.Nach Artikel 11, Absatz 8, B-VG (der nach Artikel 151, Absatz 7, leg. cit. am 31. Dezember 2009 außer Kraft tritt) war es für die einvernehmliche Bescheiderlassung seitens der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung auf erstinstanzlicher Ebene nicht erforderlich, dass die für die in Artikel 11, Absatz 8, leg. cit. vorgesehene "einvernehmliche Entscheidung" notwendige Willensübereinstimmung auch in einen einzigen Bescheid mündet. Zu unterscheiden von Artikel 11, Absatz 8, B-VG ist insofern die Regelung des Artikel 15, Absatz 7, leg. cit., die ausdrücklich auf einen von den beteiligten Ländern zu erlassenden einvernehmlichen "Bescheid" abstellt (Hinweis dazu etwa auf das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219, Slg. Nr. 13.192/A). Dies erhellt auch daraus, dass für den Säumnisfall Artikel 15, Absatz 7, B-VG vom Übergang der "Zuständigkeit zu einem solchen Akt" spricht, während nach Artikel 11, Absatz 8, B-VG die Zuständigkeit allgemein, also ohne Bezugnahme auf einen Akt, besteht und gegebenenfalls übergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050101.X01Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010