RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0009 E 10. September 2008 RS 3 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 1 Abs. 1 UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Z. 2), von Alternativen (Z. 3) und Standort- oder Trassenvarianten (Z. 4) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. § 1 UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 1 Rz 2, m.w.N.).Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Ziffer 2,), von Alternativen (Ziffer 3,) und Standort- oder Trassenvarianten (Ziffer 4,) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. Paragraph eins, UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Paragraph eins, Rz 2, m.w.N.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X06

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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