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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Beschwerdeführerin konnte als Standortgemeinde im Verfahren vor den Behörden die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend machen. Sie hatte aber im Verfahren weder einen Anspruch auf Bestellung einer "ökologischen Bauaufsicht" noch kam ihr ein Recht auf Bestellung einer bestimmten Person als eine solche Bauaufsicht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2006/07/0004, VwSlg. 17.020/A).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X02Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010