RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Rechtsfolgen gewerberechtlicher Art können keine von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte begründen (Hinweis auf Moritz,

Das subjektive Recht - ausgewählte Aspekte vor dem Hintergrund der Praxis, in 16. ÖJT Band I/2, Seiten 67 ff, und das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0110)

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050089.X02

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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