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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Rechtsfolgen gewerberechtlicher Art können keine von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte begründen (Hinweis auf Moritz,
Das subjektive Recht - ausgewählte Aspekte vor dem Hintergrund der Praxis, in 16. ÖJT Band I/2, Seiten 67 ff, und das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0110)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050089.X02Im RIS seit
27.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009