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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0247 E 17. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei § 38 AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei Paragraph 38, AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050089.X01Im RIS seit
27.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009