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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0147 E 12. Oktober 2007 RS 2Stammrechtssatz
Weder aus § 63 Abs. 1 lit. a Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ist ableitbar, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, dass er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalten soll (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).Weder aus Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ist ableitbar, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, dass er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalten soll vergleiche zur ähnlichen Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X17Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015