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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung über die Schaffung von Pflichtstellplätzen kein subjektivesöffentliches Nachbarrecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0057, VwSlg 15.754/A).Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung über die Schaffung von Pflichtstellplätzen kein subjektivesöffentliches Nachbarrecht zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0057, VwSlg 15.754/A).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X14Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015