RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Rechtssatz

Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind in der Regel architektonische Stilmittel (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualfikation als Immissionen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und im Sinne des § 69 Abs. 2 erster Satz Wr BauO als "typisch" zu beurteilen sind.Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind in der Regel architektonische Stilmittel (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualfikation als Immissionen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz Wr BauO als "typisch" zu beurteilen sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X12

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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