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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind in der Regel architektonische Stilmittel (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualfikation als Immissionen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und im Sinne des § 69 Abs. 2 erster Satz Wr BauO als "typisch" zu beurteilen sind.Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind in der Regel architektonische Stilmittel (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualfikation als Immissionen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz Wr BauO als "typisch" zu beurteilen sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X12Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015