RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §6 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

§6 Abs. 8 WrBauO enthält Immissionsbeschränkungen für gemischte Baugebiete (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0267). In dieser Widmung ist aber ein höheres Maß an Immissionen zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung Wohngebiet (§ 6 Abs. 6 Wr. BauO) zulässig wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0181).§6 Absatz 8, WrBauO enthält Immissionsbeschränkungen für gemischte Baugebiete (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0267). In dieser Widmung ist aber ein höheres Maß an Immissionen zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung Wohngebiet (Paragraph 6, Absatz 6, Wr. BauO) zulässig wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0181).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X07

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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