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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0215 E 15. Dezember 1998 RS 3Stammrechtssatz
Die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Art IV Abs 4 Wr BauO stellt eine widmungsrechtliche Regelung dar, die keinen Immissionsschutz beinhaltet. Auf die Einhaltung dieser Regelung hat der Nachbar somit im Lichte des § 134a Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.Die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, Wr BauO stellt eine widmungsrechtliche Regelung dar, die keinen Immissionsschutz beinhaltet. Auf die Einhaltung dieser Regelung hat der Nachbar somit im Lichte des Paragraph 134 a, Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X06Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015