RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr Art4 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0215 E 15. Dezember 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Art IV Abs 4 Wr BauO stellt eine widmungsrechtliche Regelung dar, die keinen Immissionsschutz beinhaltet. Auf die Einhaltung dieser Regelung hat der Nachbar somit im Lichte des § 134a Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.Die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, Wr BauO stellt eine widmungsrechtliche Regelung dar, die keinen Immissionsschutz beinhaltet. Auf die Einhaltung dieser Regelung hat der Nachbar somit im Lichte des Paragraph 134 a, Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X06

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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