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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0785 E 7. September 2004 VwSlg 16429 A/2004 RS 4Stammrechtssatz
Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (§ 7 BauO für Wien) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu § 7 BauO für Wien, Seite 231).Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (Paragraph 7, BauO für Wien) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können vergleiche Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu Paragraph 7, BauO für Wien, Seite 231).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X05Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015