RS Vwgh 2009/6/24 2007/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr BauO auch einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die im § 69 Abs. 2 Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt daher den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508).Der Nachbar kann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr BauO auch einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die im Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt daher den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X04

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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