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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Nachbar kann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr BauO auch einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die im § 69 Abs. 2 Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt daher den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508).Der Nachbar kann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr BauO auch einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die im Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt daher den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X04Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015