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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0194 E 15. Mai 2008 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, dargelegt, dass es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei Vorliegen einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gemäß § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (§ 32 Abs. 2 StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen (vgl. E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, dargelegt, dass es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei Vorliegen einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen vergleiche E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006090108.X01Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009