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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Bindungswirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides reicht nur soweit, als die Behörde nicht im zweiten Rechtsgang den (tragenden) Aufhebungsgrund beachtet hat. Für das Vorliegen anderer entscheidungswesentlicher Gründe hat der Ausspruch der Aufsichtsbehörde keine Rechtswirkung. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere -
die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050220.X02Im RIS seit
22.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016