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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0177 E 28. November 1989 RS 1 (hier mit Zusatz: "Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunkts genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, dass der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist.")Stammrechtssatz
Die Partei des Verfahrens gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid kann auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den VwGH erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002), allerdings nur soweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079). Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher derzeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft werden.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050220.X01Im RIS seit
22.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016