RS Vwgh 2009/6/24 2006/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 2003 §84 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0177 E 28. November 1989 RS 1 (hier mit Zusatz: "Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunkts genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, dass der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist.")

Stammrechtssatz

Die Partei des Verfahrens gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid kann auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den VwGH erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002), allerdings nur soweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079). Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher derzeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft werden.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Behörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050220.X01

Im RIS seit

22.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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