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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0012 E 25. Juni 2009 2009/16/0008 E 5. April 2011 2009/16/0010 E 25. Juni 2009 2009/16/0011 E 25. Juni 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0223 E 15. Dezember 2005 RS 4 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs. 1 BewG ist für die Bewertung von Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert haben, die Heranziehung eines anderen Wertes als des notierten Börsenkurswertes grundsätzlich nicht erlaubt (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG4, § 19 Anm. 4.10). Maßgeblich ist, welche Werte nach der Anschauung des täglichen Verkehrs angemessen sind. Diese Anschauung spiegelt sich in der Regel in der Kursnotierung wider (vgl. Dorazil-Taucher, aaO, Anm. 4.15). Persönliche Veräußerungsverbote bzw. Beschränkungen der Verkaufsmöglichkeiten ruhen in der Regel nicht auf einem Wertpapier und sind demnach bei der Bewertung von Papieren mit Kurswert im Inland nicht zu berücksichtigen (vgl. wiederum Dorazil-Taucher, aaO, Anm. 4.16 mwN).Infolge der Sonderbewertungsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, BewG ist für die Bewertung von Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert haben, die Heranziehung eines anderen Wertes als des notierten Börsenkurswertes grundsätzlich nicht erlaubt vergleiche Dorazil-Taucher, ErbStG4, Paragraph 19, Anmerkung 4.10). Maßgeblich ist, welche Werte nach der Anschauung des täglichen Verkehrs angemessen sind. Diese Anschauung spiegelt sich in der Regel in der Kursnotierung wider vergleiche Dorazil-Taucher, aaO, Anmerkung 4.15). Persönliche Veräußerungsverbote bzw. Beschränkungen der Verkaufsmöglichkeiten ruhen in der Regel nicht auf einem Wertpapier und sind demnach bei der Bewertung von Papieren mit Kurswert im Inland nicht zu berücksichtigen vergleiche wiederum Dorazil-Taucher, aaO, Anmerkung 4.16 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160009.X02Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011