RS Vwgh 2009/6/25 2007/07/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;
WRG 1959 §123 Abs1;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es besteht zwar zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Kollaudierungsverfahren insofern ein Zusammenhang, als das Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt und auf diesem aufbaut. Es handelt sich aber beim Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 nicht um einen Teil eines Bewilligungsverfahrens, und daher auch nicht um "das Bewilligungsverfahren" im Verständnis des § 123 Abs. 1 WRG 1959 (Hinweis E 6. Juli 2006/07/0048). Dass § 123 WRG 1959 von keinem weiten, auch das Kollaudierungsverfahren umfassenden Begriff des "Bewilligungsverfahrens" ausgeht, zeigt sich auch in dem Umstand, dass das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten gesondert angeführt wird. Die Überlegung, dass das Kollaudierungsverfahren nicht unter den Begriff des "Bewilligungsverfahrens" in § 123 WRG 1959 fällt, findet eine weitere Stütze darin, dass in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 - einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ähnlich - auch vollstreckbare Aufträge an den Konsensinhaber ergehen können. Dieser Verfahrenstypus ist aber vom Begriff des "Bewilligungsverfahrens" zweifelsfrei nicht umfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" iSd § 123 Abs. 2 WRG 1959 darstellt.Es besteht zwar zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Kollaudierungsverfahren insofern ein Zusammenhang, als das Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt und auf diesem aufbaut. Es handelt sich aber beim Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht um einen Teil eines Bewilligungsverfahrens, und daher auch nicht um "das Bewilligungsverfahren" im Verständnis des Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 (Hinweis E 6. Juli 2006/07/0048). Dass Paragraph 123, WRG 1959 von keinem weiten, auch das Kollaudierungsverfahren umfassenden Begriff des "Bewilligungsverfahrens" ausgeht, zeigt sich auch in dem Umstand, dass das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten gesondert angeführt wird. Die Überlegung, dass das Kollaudierungsverfahren nicht unter den Begriff des "Bewilligungsverfahrens" in Paragraph 123, WRG 1959 fällt, findet eine weitere Stütze darin, dass in einem Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 - einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 ähnlich - auch vollstreckbare Aufträge an den Konsensinhaber ergehen können. Dieser Verfahrenstypus ist aber vom Begriff des "Bewilligungsverfahrens" zweifelsfrei nicht umfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" iSd Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070050.X09

Im RIS seit

10.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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