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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Es besteht zwar zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Kollaudierungsverfahren insofern ein Zusammenhang, als das Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt und auf diesem aufbaut. Es handelt sich aber beim Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 nicht um einen Teil eines Bewilligungsverfahrens, und daher auch nicht um "das Bewilligungsverfahren" im Verständnis des § 123 Abs. 1 WRG 1959 (Hinweis E 6. Juli 2006/07/0048). Dass § 123 WRG 1959 von keinem weiten, auch das Kollaudierungsverfahren umfassenden Begriff des "Bewilligungsverfahrens" ausgeht, zeigt sich auch in dem Umstand, dass das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten gesondert angeführt wird. Die Überlegung, dass das Kollaudierungsverfahren nicht unter den Begriff des "Bewilligungsverfahrens" in § 123 WRG 1959 fällt, findet eine weitere Stütze darin, dass in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 - einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ähnlich - auch vollstreckbare Aufträge an den Konsensinhaber ergehen können. Dieser Verfahrenstypus ist aber vom Begriff des "Bewilligungsverfahrens" zweifelsfrei nicht umfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" iSd § 123 Abs. 2 WRG 1959 darstellt.Es besteht zwar zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Kollaudierungsverfahren insofern ein Zusammenhang, als das Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt und auf diesem aufbaut. Es handelt sich aber beim Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht um einen Teil eines Bewilligungsverfahrens, und daher auch nicht um "das Bewilligungsverfahren" im Verständnis des Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 (Hinweis E 6. Juli 2006/07/0048). Dass Paragraph 123, WRG 1959 von keinem weiten, auch das Kollaudierungsverfahren umfassenden Begriff des "Bewilligungsverfahrens" ausgeht, zeigt sich auch in dem Umstand, dass das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten gesondert angeführt wird. Die Überlegung, dass das Kollaudierungsverfahren nicht unter den Begriff des "Bewilligungsverfahrens" in Paragraph 123, WRG 1959 fällt, findet eine weitere Stütze darin, dass in einem Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 - einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 ähnlich - auch vollstreckbare Aufträge an den Konsensinhaber ergehen können. Dieser Verfahrenstypus ist aber vom Begriff des "Bewilligungsverfahrens" zweifelsfrei nicht umfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" iSd Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070050.X09Im RIS seit
10.08.2009Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015