Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei der Prüfung des Befangenheitsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.Bei der Prüfung des Befangenheitsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070050.X04Im RIS seit
10.08.2009Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015