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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070050.X01Im RIS seit
10.08.2009Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015