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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Dem § 138 Abs. 6 WRG 1959 kann nicht entnommen werden, dass (als Voraussetzung für seine Zulässigkeit) im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerung im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen angeführt werden müssen. (Hier: Die Erteilung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG mit der Folge, dass der Antrag bei dessen Nichterfüllung zurückgewiesen wird, kam daher von vornherein nicht in Betracht.)Dem Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 kann nicht entnommen werden, dass (als Voraussetzung für seine Zulässigkeit) im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerung im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen angeführt werden müssen. (Hier: Die Erteilung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG mit der Folge, dass der Antrag bei dessen Nichterfüllung zurückgewiesen wird, kam daher von vornherein nicht in Betracht.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070032.X05Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012