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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.Paragraph 138, WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070032.X02Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012