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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Der Enteignungsbescheid ist auch dann auzuheben, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070141.X01Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012