Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Die Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist. Die Tatsache, dass auch auf Grundstücken von Dritten Baumaterial abgelagert werden könnte, würde jedoch für sich genommen keinen Grund darstellen, welcher eine Entschlagung des in Anspruch genommenen Grundeigentümers von der Zwangsrechtseinräumung rechfertigte. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Inanspruchnahme von Grundstücken der Konsenswerber möglich ist.Die Duldungspflicht nach Paragraph 72, WRG 1959 besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist. Die Tatsache, dass auch auf Grundstücken von Dritten Baumaterial abgelagert werden könnte, würde jedoch für sich genommen keinen Grund darstellen, welcher eine Entschlagung des in Anspruch genommenen Grundeigentümers von der Zwangsrechtseinräumung rechfertigte. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Inanspruchnahme von Grundstücken der Konsenswerber möglich ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070110.X02Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012