RS Vwgh 2009/6/25 2006/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §44 Abs3;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird die Verhandlung nicht gemäß § 44 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt und auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, so bewirkt diese Vorgangsweise nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot Relevanz zukommt, welche in der Beschwerde darzulegen ist.Wird die Verhandlung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt und auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, so bewirkt diese Vorgangsweise nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot Relevanz zukommt, welche in der Beschwerde darzulegen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X11

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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