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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird die Verhandlung nicht gemäß § 44 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt und auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, so bewirkt diese Vorgangsweise nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot Relevanz zukommt, welche in der Beschwerde darzulegen ist.Wird die Verhandlung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt und auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, so bewirkt diese Vorgangsweise nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot Relevanz zukommt, welche in der Beschwerde darzulegen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X11Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013