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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §44 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/06/0052 E 14. September 1995 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Formulierung des § 44 Abs 3 AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).Aus der Formulierung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X10Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013