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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/I/201;Rechtssatz
Derjenige, der den zu beurteilenden Sachverhalt verwirklicht hat, hat die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG 1989 darzutun. Hat er im Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbare Aufgliederung und Zuordnung von Teilen der Verfüllungsmaßnahmen hinsichtlich der einzelnen Baumaßnahmen getroffen, kann von der Behörde davon ausgegangen werden, dass der Verfüllung der einheitliche Zweck, wozu auch die baubewilligungspflichtige Errichtung eines Reitstalles gehört, zugrunde liegt. Es ist daher der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG 1989 nicht erfüllt.Derjenige, der den zu beurteilenden Sachverhalt verwirklicht hat, hat die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 darzutun. Hat er im Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbare Aufgliederung und Zuordnung von Teilen der Verfüllungsmaßnahmen hinsichtlich der einzelnen Baumaßnahmen getroffen, kann von der Behörde davon ausgegangen werden, dass der Verfüllung der einheitliche Zweck, wozu auch die baubewilligungspflichtige Errichtung eines Reitstalles gehört, zugrunde liegt. Es ist daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 nicht erfüllt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X05Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013