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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Das in einem finanzbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen ist in einem - davon gesondert geführten - Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG 1989 nur dann als Parteienanbringen zu berücksichtigen, wenn es auch in diesem Verfahren erstattet wird.Das in einem finanzbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen ist in einem - davon gesondert geführten - Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 nur dann als Parteienanbringen zu berücksichtigen, wenn es auch in diesem Verfahren erstattet wird.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X04Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013