RS Vwgh 2009/6/25 2006/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §1;
ALSAG 1989;
AWG 2002 §1;
AWG 2002;
WRG 1959 §30;
WRG 1959;
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das WRG 1959 und das ALSAG 1989 bzw das AWG 2002 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während eines der wesentlichen Ziele des WRG 1959 die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer ist (vgl. § 30 dieses Gesetzes), dient das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002) und bezweckt das ALSAG 1989 die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG 1989). Der bloße Umstand, dass einer Ablagerung von Abfall aus wasserrechtlicher Sicht (nach den Zielsetzungen des WRG 1959) keine Bedenken entgegenstehen und daher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt wird, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG 1989 ergibt.Das WRG 1959 und das ALSAG 1989 bzw das AWG 2002 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während eines der wesentlichen Ziele des WRG 1959 die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer ist vergleiche Paragraph 30, dieses Gesetzes), dient das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung vergleiche dazu insbesondere Paragraph eins, AWG 2002) und bezweckt das ALSAG 1989 die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes vergleiche dazu insbesondere Paragraph eins, ALSAG 1989). Der bloße Umstand, dass einer Ablagerung von Abfall aus wasserrechtlicher Sicht (nach den Zielsetzungen des WRG 1959) keine Bedenken entgegenstehen und daher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt wird, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG 1989 ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X02

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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