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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
ALSAG 1989 §1;Rechtssatz
Das WRG 1959 und das ALSAG 1989 bzw das AWG 2002 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während eines der wesentlichen Ziele des WRG 1959 die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer ist (vgl. § 30 dieses Gesetzes), dient das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002) und bezweckt das ALSAG 1989 die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG 1989). Der bloße Umstand, dass einer Ablagerung von Abfall aus wasserrechtlicher Sicht (nach den Zielsetzungen des WRG 1959) keine Bedenken entgegenstehen und daher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt wird, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG 1989 ergibt.Das WRG 1959 und das ALSAG 1989 bzw das AWG 2002 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während eines der wesentlichen Ziele des WRG 1959 die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer ist vergleiche Paragraph 30, dieses Gesetzes), dient das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung vergleiche dazu insbesondere Paragraph eins, AWG 2002) und bezweckt das ALSAG 1989 die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes vergleiche dazu insbesondere Paragraph eins, ALSAG 1989). Der bloße Umstand, dass einer Ablagerung von Abfall aus wasserrechtlicher Sicht (nach den Zielsetzungen des WRG 1959) keine Bedenken entgegenstehen und daher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt wird, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG 1989 ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X02Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013