RS Vwgh 2009/6/25 2006/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070018.X02

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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