Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 10 Abs. 2 Z 2 StbG idF BGBl. I Nr. 37/2006 normiert ein Verleihungshindernis. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Der Fremde wurde (im Verlauf seines Verleihungsverfahrens) wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist über den Täter (der Verwaltungsübertretung) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe zu verhängen. Die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern hatte der Fremde in vier Fällen zu verantworten; er wurde der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen rechtskräftig für schuldig befunden. Das herangezogene Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG idF BGBl. I Nr. 37/2006 liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG werden die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, normiert ein Verleihungshindernis. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Der Fremde wurde (im Verlauf seines Verleihungsverfahrens) wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist über den Täter (der Verwaltungsübertretung) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe zu verhängen. Die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern hatte der Fremde in vier Fällen zu verantworten; er wurde der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen rechtskräftig für schuldig befunden. Das herangezogene Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG werden die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,), deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010416.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010