Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §348 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0125Rechtssatz
Indem der UVS als Berufungsbehörde (Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994) gleichzeitig selbst einen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 zur Frage erlassen hat, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind, hat er eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt (vgl. zur auf Betriebsanlagen eingeschränkten Zuständigkeit des UVS das zitierte Vorerkenntnis und das Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/04/0046).Indem der UVS als Berufungsbehörde (Verfahren gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994) gleichzeitig selbst einen erstinstanzlichen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 zur Frage erlassen hat, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind, hat er eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt vergleiche zur auf Betriebsanlagen eingeschränkten Zuständigkeit des UVS das zitierte Vorerkenntnis und das Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/04/0046).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040115.X01Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012