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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0442 E 20. Februar 2002 RS 8Stammrechtssatz
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde (hier: der Landeshauptmann von Steiermark gegen einen Einspruch in einer Sozialversicherungsangelegenheit) funktionell für die beschwerdeführende Partei tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (Hinweis E 9. März 1993, 92/06/0226).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde (hier: der Landeshauptmann von Steiermark gegen einen Einspruch in einer Sozialversicherungsangelegenheit) funktionell für die beschwerdeführende Partei tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (Hinweis E 9. März 1993, 92/06/0226).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040024.X05Im RIS seit
28.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013