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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0190 B 25. September 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (Hinweis B 3.7.1973, 1845/72, VwSlg 8439 A/1973).Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (Hinweis B 3.7.1973, 1845/72, VwSlg 8439 A/1973).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230053.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009