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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1087 B 28. Jänner 2003 RS 1 (Hier: Widerrufsvorbehalt und Befristung)Stammrechtssatz
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 413/1). Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (Walter-Mayer a.a.O., RZ 413/3). (Hier:
Unzulässigkeit einer ausschließlich gegen die Befristung der Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb des Geldspielapparates und gegen eine der Auflagen, unter denen diese Bewilligung erteilt worden ist (mit dieser Auflage wurden bestimmte räumliche Gegebenheiten gefordert) gerichteten Beschwerde.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020413.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009