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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litb;Rechtssatz
Da bei einem Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört, steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden ist (Hinweis E 24. April 2008, 2005/07/0133).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020001.X03Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009