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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 8 Abs 2 iVm § 36 Abs 1 lit b Tir GVG 1996 handelt es sich um ein Dauerdelikt (Unterlassung der Herstellung des auflagegemäßen Zustandes, somit ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes), bei dem das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung beginnt und erst mit deren Aufhören endet. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird (Hinweis E 21. Mai 2008, 2007/02/0165).Bei der Übertretung des Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Tir GVG 1996 handelt es sich um ein Dauerdelikt (Unterlassung der Herstellung des auflagegemäßen Zustandes, somit ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes), bei dem das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung beginnt und erst mit deren Aufhören endet. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird (Hinweis E 21. Mai 2008, 2007/02/0165).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020001.X02Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009