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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0085 E 20. April 2007 RS 2 (Hier: Dieser Mitwirkungspflicht wird nicht nachgekommen, wenn man als Grund für das Fernbleiben von einer Verhandlung lediglich "gesundheitliche Gründe" behauptet. Nur wenn man die näheren Umstände der "gesundheitlichen Gründe" vorbringt, kann die Behörde beurteilen, ob man durch ein begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten war.)Stammrechtssatz
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (Hinweis E 3. September 2003, 2001/03/0178).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020001.X01Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009