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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04, VfSlg. 17.220, nicht übertragbar. Gerade durch Art. 131 Abs. 2 B-VG hat der Verfassungsgesetzgeber nämlich (anders als in Art. 144 Abs. 1 B-VG und - wie vom Verfassungsgerichtshof unter Punkt 3.4. des zitierten Erkenntnisses angemerkt wurde - vom Fall des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 "deutlich getrennt") die Grundlage für eine - vom einfachen Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Voraussetzungen erst näher zu bestimmende - Beschwerdelegitimation geschaffen, die von der behaupteten Verletzung eigener Rechte unabhängig ist.Auf die Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04, VfSlg. 17.220, nicht übertragbar. Gerade durch Artikel 131, Absatz 2, B-VG hat der Verfassungsgesetzgeber nämlich (anders als in Artikel 144, Absatz eins, B-VG und - wie vom Verfassungsgerichtshof unter Punkt 3.4. des zitierten Erkenntnisses angemerkt wurde - vom Fall des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, "deutlich getrennt") die Grundlage für eine - vom einfachen Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Voraussetzungen erst näher zu bestimmende - Beschwerdelegitimation geschaffen, die von der behaupteten Verletzung eigener Rechte unabhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006040005.X03Im RIS seit
04.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013