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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 kommt der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/05/0217). Wenn die Mitbeteiligten meinen, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerdelegitimation verwirkt, weil sie den Beschwerdeschriftsatz nicht auf Art. 131 Abs. 2 B-VG sondern auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützt habe, so verkennen sie, dass das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß § 28 VwGG nicht vorgesehen) an der Zulässigkeit dieser Beschwerde nichts ändert.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 kommt der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/05/0217). Wenn die Mitbeteiligten meinen, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerdelegitimation verwirkt, weil sie den Beschwerdeschriftsatz nicht auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG sondern auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützt habe, so verkennen sie, dass das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß Paragraph 28, VwGG nicht vorgesehen) an der Zulässigkeit dieser Beschwerde nichts ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006040005.X01Im RIS seit
04.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013