RS Vwgh 2009/6/30 2008/08/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gemäß § 412 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob dieser (allenfalls innerhalb der Einspruchsfrist) an den Versicherungsträger weitergeleitet wird und auch bei diesem einlangt, da die Einbringung bei der an sich unzuständigen Einspruchsbehörde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 412 Abs. 1 letzter Satz ASVG als Einbringung beim Versicherungsträger gilt und die Weiterleitung daher - anders als die Weiterleitung von Anbringen nach § 6 Abs. 1 AVG - nicht auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, ob dieser (allenfalls innerhalb der Einspruchsfrist) an den Versicherungsträger weitergeleitet wird und auch bei diesem einlangt, da die Einbringung bei der an sich unzuständigen Einspruchsbehörde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 412, Absatz eins, letzter Satz ASVG als Einbringung beim Versicherungsträger gilt und die Weiterleitung daher - anders als die Weiterleitung von Anbringen nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG - nicht auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080274.X01

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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