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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §203;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages auf eine Versehrtenrente wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG dar, über welche die Einspruchsbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092, mwN).Die Zurückweisung eines Antrages auf eine Versehrtenrente wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG dar, über welche die Einspruchsbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092, mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080267.X01Im RIS seit
04.09.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012