RS Vwgh 2009/7/1 2009/04/0096

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Veröffentlicht am 01.07.2009
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Aufgabe "gewerblicher Art" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a BVergG 2006 ist, ist nicht nur entscheidend, ob eine Einrichtung (Unternehmen) auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, sondern auch, ob diese Einrichtung das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt, wofür insbesondere ausschlaggebend ist, ob es einen Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste oder zur Hintanhaltung der Insolvenz dieser Einrichtung gibt, und wie weit diese das Vorhaben aus eigenen oder öffentlichen Mitteln finanziert. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Auftraggeber einen Gewinn anstrebt oder diesen tatsächlich erwirtschaftet (Hinweis auf das hg. E vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/04/0179).Für die Beantwortung der Frage, ob eine Aufgabe "gewerblicher Art" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006 ist, ist nicht nur entscheidend, ob eine Einrichtung (Unternehmen) auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, sondern auch, ob diese Einrichtung das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt, wofür insbesondere ausschlaggebend ist, ob es einen Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste oder zur Hintanhaltung der Insolvenz dieser Einrichtung gibt, und wie weit diese das Vorhaben aus eigenen oder öffentlichen Mitteln finanziert. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Auftraggeber einen Gewinn anstrebt oder diesen tatsächlich erwirtschaftet (Hinweis auf das hg. E vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/04/0179).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040096.X01

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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