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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Aufgabe "gewerblicher Art" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a BVergG 2006 ist, ist nicht nur entscheidend, ob eine Einrichtung (Unternehmen) auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, sondern auch, ob diese Einrichtung das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt, wofür insbesondere ausschlaggebend ist, ob es einen Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste oder zur Hintanhaltung der Insolvenz dieser Einrichtung gibt, und wie weit diese das Vorhaben aus eigenen oder öffentlichen Mitteln finanziert. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Auftraggeber einen Gewinn anstrebt oder diesen tatsächlich erwirtschaftet (Hinweis auf das hg. E vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/04/0179).Für die Beantwortung der Frage, ob eine Aufgabe "gewerblicher Art" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006 ist, ist nicht nur entscheidend, ob eine Einrichtung (Unternehmen) auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, sondern auch, ob diese Einrichtung das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt, wofür insbesondere ausschlaggebend ist, ob es einen Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste oder zur Hintanhaltung der Insolvenz dieser Einrichtung gibt, und wie weit diese das Vorhaben aus eigenen oder öffentlichen Mitteln finanziert. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Auftraggeber einen Gewinn anstrebt oder diesen tatsächlich erwirtschaftet (Hinweis auf das hg. E vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/04/0179).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040096.X01Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009