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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0094Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0137 E 25. Juni 2008 RS 2 (Hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu § 87 referierte hg. Judikatur). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende -Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu Paragraph 87, referierte hg. Judikatur). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende -
somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040093.X02Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009